Verkaufs- und Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der LED Emotion GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen, die wir mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Für Verträge, die über unseren Webshop www.led-emotion.de geschlossen werden, gelten ausschließlich die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Diese VLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers - einschließlich solcher in Bestellungen, Bestellformularen, Lieferabrufen, Lieferplänen oder deren Vor- und Fußtexten - werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
- Diese VLB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen (einschließlich Rahmen-, Projekt- oder Qualitätssicherungsvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen VLB.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
- An Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern, Datenblättern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Lieferabrufe und Lieferpläne
- Lieferabrufe und Lieferpläne konkretisieren ausschließlich Vertragsprodukt, Menge, Liefertermin und Lieferort aus dem zugrunde liegenden Vertrag. Sonstige darin oder in deren Vor- und Fußtexten enthaltene Bedingungen, Zusicherungen, Garantien, Teileliefer-, Ersatzteil- oder Dokumentationsfristen werden nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform Vertragsinhalt.
- Wir bestätigen oder lehnen Lieferabrufe innerhalb von 10 Arbeitstagen ab; Abrufe, die vereinbarte Kapazitäts- oder Mengengrenzen überschreiten, bedürfen gesonderter Vereinbarung.
- Änderungen bestätigter Abrufe (Menge, Termin) innerhalb von 8 Wochen vor Liefertermin sind nur einvernehmlich möglich.
§ 4 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang
- Lieferfristen beginnen mit Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie Eingang etwaiger vereinbarter Anzahlungen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir FCA Hannoversche Str. 39A, 31275 Lehrte (Incoterms 2020). Mit Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben; über die Nichtverfügbarkeit informieren wir unverzüglich und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen.
- Höhere Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energie- oder Rohstoffmangel und Allokation elektronischer Bauteile verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlauffrist. Dauert die Störung länger als 4 Monate, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen Mengen vom Vertrag zurücktreten.
- Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
§ 5 Preise, Preisanpassung, Zahlung
- Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Verträgen mit einem Liefer- oder Abrufzeitraum von mehr als 12 Monaten gilt: Ändern sich unsere Einstandskosten für Material, Energie, Fracht oder Löhne nach Vertragsschluss um mehr als 5 % gegenüber der Kalkulationsbasis, werden die Parteien auf Verlangen einer Partei über eine angemessene Preisanpassung für noch nicht abgerufene Mengen verhandeln. Kommt binnen 6 Wochen keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgerufenen Mengen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.
- Rechnungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig; Zurückbehaltungsrechte des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern; Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswerts sicherungshalber an uns ab. Verarbeitung erfolgt für uns; bei Verbindung/Vermischung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir Sicherheiten auf Verlangen frei.
§ 7 Mängelansprüche
- Es gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.
- Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer mindern oder - bei nicht unerheblichen Mängeln - zurücktreten.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB).
- Aufwendungen der Nacherfüllung tragen wir im gesetzlichen Umfang (§ 439 Abs. 2, 3 BGB); nicht ersetzt werden Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
§ 8 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Ersatzteile, Lieferbereitschaft, Abkündigung
- Ersatzteil-, Nachliefer- oder Teileversorgungsverpflichtungen, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, bestehen nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind (z. B. in einem Rahmenvertrag oder einem gesondert vergüteten Obsoleszenzmanagement-Vertrag).
- Ohne eine solche Vereinbarung bemühen wir uns, Vertragsprodukte für 5 Jahre ab Serienlieferende als Ersatz lieferbar zu halten; Ersatzlieferungen erfolgen zu den jeweils aktuellen Preisen.
- Beabsichtigen wir die Abkündigung eines Vertragsprodukts, zeigen wir dies mindestens 6 Monate vorher an und bieten dem Käufer eine Schlussbestellung (Last-Time-Buy) an. Mit Ablauf der Bestellfrist endet unsere weitere Lieferverpflichtung für das abgekündigte Produkt.
- Zusagen zu Form-Fit-Function-Kompatibilität künftiger Ersatzprodukte, zu unentgeltlicher Systemintegration oder zur Anpassung von Kundendokumentation bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen, gesondert vergüteten Einzelvereinbarung.
§ 10 Ursprungs-, Material- und Exportdaten
- Auskünfte zu Warenursprung, Zolltarifnummer, Exportkontrollklassifizierung (ECCN), Stoffdaten (u. a. REACh/SVHC, RoHS) erteilen wir auf Anfrage innerhalb angemessener Frist nach bestem Wissen; sie sind Wissensmitteilungen und keine Beschaffenheitsgarantien.
- Langzeit-Lieferantenerklärungen geben wir nach Maßgabe der uns von Vorlieferanten vorliegenden Erklärungen ab.
§ 11 Geheimhaltung, Schutzrechte
- Die Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich; gesetzliche Pflichten und gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
- An unseren Produkten, Entwicklungen, Fertigungsverfahren und Unterlagen bestehende Schutzrechte und Know-how verbleiben bei uns. Der Käufer erhält Rechte hieran nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lehrte, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; wir sind berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
- Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Fassung vom 10.11.2021
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